Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Fahrradverleih

§1 Der Leihgegenstand und seine bestimmungsgemäße Benutzung

Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes (siehe Preisliste der möglichen Leihgegenstände) an, das dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.

Er versichert mit seiner Unterschrift in den ordnungsgemäßen Gebrauch des Leihgegenstandes eingewiesen zu sein.

Er versichert weiterhin mit seiner Unterschrift ausreichend informiert über den Einsatz von Schutzvorrichtungen (Helmen, Protektoren) und Kleidung bei Verwendung des Leihgegenstandes zu sein. 

Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und/bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung benutzen.

Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

Der Leihgegenstand darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, zu Sportveranstaltungen, im gewerblichen Bereich bzw. Verkehr, für Verwendung im Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

Der Vermieter haftet nicht für Beschädigung oder Verschmutzung von Kleidung und persönlicher Ausrüstung, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes verursacht wurde.

Fahrräder bitte nicht am Strand und nicht in der Brandung fahren.

 

§2 Preise, Kaution, Reservierung, Vertragsabschluss

Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und/oder beim Vermieter zu erfragen. Mietpreise in Angeboten gelten für den jeweils angefragten Mietzeitraum, für den jeweiligen Anfragenden als verbindliche Angabe.

Alle Mietpreise, Dienstleistungen und sonstige Preisangaben beinhalten die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer. Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt im Voraus und muss mit Mietbeginn beglichen sein. Die Zahlung erfolgt am Tag der Übernahme des Leihgegenstandes durch den Mieter in Bar oder mit EC-Karte an der Kasse des Vermieters.

Kautionen sind je nach Wertigkeit des Leihgegenstandes in Bar zu hinterlegen und dienen als Sicherheitsleistung an welcher sich der Vermieter bei Verlust, Teilverlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes schadlos bis zur vollen Höhe dieser halten kann.

Darüber hinausgehende Forderungen werden nach Abzug der Kaution dem Mieter in Rechnung gestellt und im Zuge des Rechtsweges geltend gemacht.

Erfolgt eine Anzahlung durch den Mieter über die jeweiligen Bankkonten und er muß aus wichtigen Gründen aber vom Vertrag zurücktreten, wird die Anzahlung in Folge nach Angabe der Bankverbindung an den Mieter zurück überwiesen.

Bei Reservierung ist ein Zeitpunkt der Übernahme des Leihgegenstandes durch den Mieter zu vereinbaren. Wird dieser Zeitpunkt ohne Rückmeldung beim Vermieter und Kenntnisnahme dessen um mehr als 30 Minuten überschritten muss der Vermieter von einer stillschweigenden Stornierung durch den Mieter ausgehen. Der Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt frei über den reservierten Leihgegenstand zu verfügen und zur Verhinderung wirtschaftlicher Verluste weiter zu verleihen. Eine vom Mieter geleistete Anzahlung wird als Stornogebühr verrechnet und einbehalten.

Zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages und der Übernahme des Leihgegenstandes legt der Mieter einen gültigen Personalausweis mit attestierter Angabe der Wohnanschrift vor. 

 

§3 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden.

Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Fahrräder und Anhänger müssen dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mit vermieteten Schlössern gesichert werden. Bei mehrtägiger Nutzung des/der Leihgegenstände (Fahrräder, Anhänger etc.) sind diese des Nachts in verschlossenen Räumen (Fahrradkeller) gesichert zu verwahren, wenn möglich.

Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. 

 

§4 Reparaturen bei Defekten

Wird eine Reparatur des Leihgegenstandes während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der Instandsetzung, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.

Bei Kosten zur Instandsetzung und/oder Ersatz, durch Unfall oder missbräuchliche Verwendung (Überladung etc.) verbogene bzw. zerstörte Rahmen- und Gabelteile an Leihrädern und Anhängern, sind diese durch den Mieter zu tragen.

Für fehlende, verlorene, beschädigte Leihgegenstände oder Teilen davon während der Mietdauer trägt der Mieter die Kosten für Ersatz bzw. Ersatzleistungen und den damit verbundenen Aufwendungen zur Wiederinstandsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme des Leihgegenstandes.

Bei Defekten am Leihgegenstand insbesondere am Fahrrad, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter davon zu benachrichtigen. Pannenservice-Nr.

Eigenmächtig vom Mieter ausgeführte Reparaturen ohne erteilte Zustimmung des Vermieters werden grundsätzlich nicht vom Vermieter ersetzt.

Der Vermieter behält sich das Recht vor Ansprüche auf Schadenersatz durch  Gewinn-/Umsatzverlust bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes durch unsachgemäße Benutzung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

 

§5 Unfall/Diebstahl

Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Leihgegenstand (Fahrrad, Anhänger, Trailer) in einen Unfall verwickelt und Dritte zu Schaden gekommen sind oder der Leihgegenstand durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die ggf. vorhandenen amtlichen Kennzeichen etwaiger beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftet er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden gegenüber dem Vermieter.

 

§6 Haftung

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.

 Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und/oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Leihgegenstandes.

Bei Verlust eines Leihgegenstandes haftet der Mieter bis maximal zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Bei Beschädigung bzw./und Teilverlust des Selbigen bis zur Höhe dessen Instandsetzung (Material und Lohnkosten) bzw. Wiederbeschaffung.

Bei Verlust von Schlüsseln zu Fahrradschlössern werden dem Mieter für jedes betreffende Schloss 10,00 € je Schlüssel zur Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt.

Dies gilt ebenso bei Überschreitung der Mietzeit wie auch für erforderliche Aufwendungen zum Auffinden, Sicherstellen und wieder in Besitz nehmen des Leihgegenstandes. Den Diebstahl eines Leihgegenstandes während der Mietzeit hat der Mieter nach bekanntwerden unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer nach Meldung des Diebstahles bei der Polizei ist unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln.

Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.

Soweit ein Dritter nachweislich die während der Mietzeit bei bzw. durch den Mieter aufgetretene ersetzt (Leistung einer Versicherung), wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Den eindeutigen Nachweis darüber hat der Mieter zu erbringen. 

 

§7 Rückgabe des Leihgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses

Der Mieter hat den Leihgegenstand spätestens am Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Eine Rückgabe des Leihgegenstandes außerhalb der Geschäftszeit (anschließen bzw. ablegen von Leihgegenständen außerhalb der Geschäftsräume im nahen Umfeld) erfolgt auf Risiko des Mieters. Bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes haftet der Mieter. Eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung.

Erfüllungsort des Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel) welche durch eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes in die Geschäftsräume/dem Erfüllungsort des Mietvertrages dem Vermieter entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag jederzeit ordentlich kündigen, das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann auch fristlos vom Vermieter gekündigt werden wenn diesem unsachgemäße und den Leihgegenstand, wie auch Dritte gefährdende Benutzung durch den Mieter bekannt wird.

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

Wird der Leihgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Miettag den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen vorfristig beendet werden. Der Leihgegenstand ist dann am Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Ein Recht auf Rückzahlung von bereits geleistetem Mietzins durch den Vermieter besteht nicht.

 

§8 Abschließendes

Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen, Mietzeitverlängerungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ältere allgemeine Geschäftsbedingungen zum Fahrradverleih verlieren mit Veröffentlichung dieser Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit und werden durch diese ersetzt.

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